Finanzlandesdirektion Graz, Rückstellung
Datenschutz/Sperrfrist Es gelten eine 50-jährige Sperrfrist und die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Die Sperrfrist kann aufgehoben werden, wenn ein Ansuchen an die Archivdirektion gestellt wird und dieses von der Landesamtsdirektion bzw. bei den BHs vom zuständigen Referat bewilligt wird. Die Rückstellungsakten zu Verfahren nach dem 1. und 2. Rückstellungsgesetz (vgl. BGBl Nr. 156/1946 und BGBl Nr. 53/1947) beziehen sich auf eingezogenes Vermögen von Juden, aber auch eingezogenes Vermögen von Roma und Sinti. Oft liegen Arisierungsakten bei, die im Bestand der Arisierungsakten (vgl. Finanzlandesdirektion Graz, Arisierung) selbst fehlen. Bei der Rückstellung von kleinen Grundstücken und Liegenschaften ist oft der Akt als Beiheft erhalten.
- EHRI
- Archief
- at-001873-40002504
- restitution
Bij bronnen vindt u soms teksten met termen die we tegenwoordig niet meer zouden gebruiken, omdat ze als kwetsend of uitsluitend worden ervaren.Lees meer