Bundeszozialgericht.- Organisationsunterlagen
Geschichte des Bestandsbildners Das Bundessozialgericht in Kassel ist durch Gesetz vom 03.09.1953 (BGBl. I S.1293) errichtet worden; es ist oberster Gerichtshof für das Gebiet der Sozialgerichtsbarkeit ( Art. 95 GG.). Das Bundessozialgericht entscheidet über das Rechtsmittel der Revision und über Nichtzulassungsbeschwerden; außerdem im ersten und letzten Rechtszug über Streitgkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern sowie zwischen den Ländern untereinander. Das Bundessozialgericht besteht aus 14 Senaten, in der Besetzung von einem Vorsitzenden (Präsident, Vizepräsident oder Vorsitzender Richter), zwei berufsrichterlichen Beisitzern und zwei ehrenamtlichen Richtern. Die Dienstaufsicht wird von dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wahrgenommen. Der Bestand Bundessozialgericht besteht aus Revisionsakten des Bundessozialgerichts mit Leitsatzurteilen (ab dem Jahrgang 1953) sowie aus Verwaltungsakten. Leitsätze werden dann erstellt, wenn es sich um Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung handelt, die sowohl den materiellen Bereich als auch das Verfahrensrecht betreffen können. Bearbeitungshinweis Die Verfahren des Bundessozialgerichts, die mit Leitsatzurteil abgeschlossen worden sind, werden nach Eingang im Bundesarchiv alle als archivwürdig bewertet und klassifiziert. Die Klassifikation des Bestandes spiegelt die Zuständigkeit der Senate für die Revisionsakten sowie für die Urteilsurschriften und Beschlüsse wider. Von den Generalakten sind nur wenige Akten archivwürdig; die Klassifikation des Bestandes erfolgt nach sachthematischen Aspekten. Zitierweise BArch B 188-ORG/...
- EHRI
- Archief
- de-002579-b_188_org
Bij bronnen vindt u soms teksten met termen die we tegenwoordig niet meer zouden gebruiken, omdat ze als kwetsend of uitsluitend worden ervaren.Lees meer