Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
Geschichte des Bestandsbildners Im Februar 1953 nahm die Bundesdienststelle für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ihre Tätigkeit auf. Zum 1. Okt. 1965 wurde sie in Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFl) umbenannt. Das Bundesamt ist eine Bundesoberbehörde im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern. 2002 wurde es in Bundesamt für Migration und Flüchtlinge umbenannt. Rechtsgrundlage war zunächst die Verordnung über die Anerkennung und die Verteilung von ausländischen Flüchtlingen (Asylverordnung) vom 6. Jan. 1953 (BGBl I S. 3) in Verbindung mit dem internationalen Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention) vom 28. Juli 1951 (BGBl 1953 II S. 559). Weitere Rechtsgrundlagen bilden u.a. das mehrmals novellierte Gesetz über das Asylverfahren (Asylverfahrensgesetz) vom 16. Juli 1982 (BGBl I S. 946), das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz) sowie das Zuwanderungsgesetz vom 1. Jan. 2005. Durch die Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung vom 26. Nov. 1993 (BGBl. S. 1914) wurde das Bundesamt als Behörde für die Ausführung der Artikel 28 bis 38 des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 bestimmt. Im Einzelnen behandlen die Artikel den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen in bezug auf 1. die Übermittlung eines Ersuchens an einen anderen Vertragsstaat, einen Ausländer zur Behandlung des Asylbegehrens zu übernehmen, 2. die Entscheidung über das Ersuchen eines anderen Vertragsstaates, einen Ausländer zur Behandlung des Asylbegehrens zu übernehmen, 3. die Übermittlung eines Rückübernahmeantrages an einen anderen Vertragsstaat, 4. die Entscheidung über einen Rückübernahmeantrag eines anderen Vertragsstaates und 5. den Informationsaustausch hinsichtlich personenbezogener Daten. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist zuständig für: · Entscheidungen über Asylanträge und Abschiebeschutz · Integration von Zuwanderern, ein nationales Integrationsprogramm · Aufnahme jüdischer Immigranten aus der ehemaligen Sowjetunion · Informationsvermittlungsstelle in der Rückkehrförderung · Kontaktstelle für temporären Schutz bei Massenzustrom von Vertriebenen · Nationale Zentralstelle des Europäischen Flüchtlingfonds Beim Bundesamt wurde nach § 35 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353) ein Bundesbeauftragter für Asylangelegenheiten bestellt. Er wurde vom Bundesministerium des Innern berufen und entlassen und war an dessen Weisungen gebunden. Der Bundesbeauftragte konnte sich zur Wahrung des öffentlichen Interesses an den Anerkennungsverfahren vor dem Bundesamt und vor den Verwaltungsgerichten beteiligen. Ihm war Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Er konnte gegen Entscheidungen des Bundesamtes Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben, sowie gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Rechtsmittel einlegen. 2002 wurde das Amt des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten abgeschafft. Das Informationszentrum Asyl und Migration (IZ Asyl und Migration) verfügt über eine umfassende Informationssammlung, vor allem über die Herkunftsländer der Asylbewerber und Migranten. Es versorgt die Mitarbeiter des Bundesamtes und externe Nutzer mit Informationen zu den Schwerpunkten Recht auf Asyl, Flüchtlingsschutz, Migration, Integration und Rückkehrförderung. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge führt seit dem 1. Jan. 2005 das Ausländerzentralregister. Das Bundesverwaltungsamt verarbeitet und nutzt die Daten im Auftrag und nach Weisung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (§ 1 Abs. 1 Gesetz über das Ausländerzentralregister). Die Bundesdienststelle war zunächst im Sammellager für ausländische Flüchtlinge im Lager Valka bei Nürnberg untergebracht (GMBl. 1953 S. 341). Von November 1954 bis Dezember 1957 wurde zusätzlich in Kaiserslautern eine Außenstelle zur Überprüfung der bei den amerikanischen Arbeitseinheiten beschäftigten heimatlosen Ausländern und Flüchtlingen eingerichtet. Ende 1960 wurde die Bundesdienststelle von Nürnberg nach Zirndorf verlegt. Mit Wirkung vom 1. Okt. 1993 (GMBl. S. 635) wurde der Dienstsitz der Zentrale des Bundesamtes von Zirndorf nach Nürnberg verlegt. Die Zahl der Mitarbeiter, die Organisationsstruktur und die Zahl der Außenstellen schwankt sehr - nach Maßgabe der wechselnden Verhältnisse und dem Asylbewerberzustrom. Arbeitete das Bundesamt in den 60er Jahren noch mit ca. 60 Mitarbeitern, wuchs die Mitarbeiterzahl 1980 auf 240, 1992 auf 1100 und 1994 auf den Höchststand von 4150 an. 2008 beschäftigte das Bundesamt 2152 Mitarbeiter. Das Asylverfahren in der Budnesrepublik Deutschland "Das Aufnahmeverfahren für Asylsuchende ist im Wesentlichen im Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) geregelt. Asylsuchende, denen die Grenzbehörde die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland gestattet, oder die ohne Aufenthaltstitel im Inland angetroffen werden, werden in die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung des jeweiligen Bundeslandes weitergeleitet. Mit Hilfe eines bundesweiten Verteilungssystems werden sie nach einem im Asylverfahrensgesetz festgelegten Schlüssel auf die einzelnen Bundesländer verteilt und die zuständige Aufnahmeeinrichtung ermittelt. Nach der Verteilung werden die Unterlagen der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zur Bearbeitung und Entscheidung über den Asylantrag zugeleitet. Asylsuchende erhalten eine Aufenthaltsgestattung, die ein vorläufiges Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland zur Durchführung des Asylverfahrens gewährt. Asylsuchende werden durch Entscheiderinnen bzw. Entscheider des BAMF (unter Hinzuziehung eines Dolmetschers) zu ihrem Reiseweg und Verfolgungsgründen persönlich angehört. Auf Wunsch von Asylbewerberinnen kann eine speziell geschulte Entscheiderin die Anhörung durchführen, wenn frauenspezifische Gründe als Fluchtursache geltend gemacht werden. Die Anhörung wird in einer Niederschrift protokolliert, rückübersetzt und in Kopie ausgehändigt. Aufgrund der Anhörung und ggf. weiterer Ermittlungen wird über den Asylantrag entschieden. Die Entscheidung erfolgt in schriftlicher Form, versehen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung. Nach ihrer Anerkennung erhalten Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, eine befristete Aufenthaltserlaubnis. In den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung sind sie Deutschen gleichgestellt. Sie haben u.a. Anspruch auf Sozialhilfe, Kindergeld, Erziehungsgeld, Eingliederungsbeihilfen und Sprachförderung sowie sonstige Integrationshilfen. Kann weder Asyl noch Flüchtlingsschutz gewährt werden, dann prüft das BAMF im Asylverfahren auch, ob ein Abschiebungsverbot vorliegt. Durch diese umfassende Prüfungspflicht des BAMF im Asylverfahren soll gewährleistet werden, dass es nicht zu einer Verfahrensverzögerung kommt. Außerhalb eines Asylverfahrens werden Abschiebungsverbot durch die zuständige Ausländerbehörde, die eine fachliche Stellungnahme des BAMF einholt, geprüft. Abgelehnte Asylsuchende sind in der Regel zur Ausreise aus Deutschland verpflichtet." (http://www.bmi.bund.de/DE/Themen/Migration-Integration/Asyl-Fluechtlingsschutz/Asyl-Fluechtlingspolitik/asyl-fluechtlingspolitik_node.html, abgerufen am 26. März 2013). Inhaltliche Charakterisierung Das Bundesamt hat bislang nur Einzelfälle abgegeben. Die diesbzgl. Unterlagen sind aus einer rein routinemäßigen, weitgehend reglementierten und formalisierten Aufgabenwahrnehmung erwachsen und bestehen überwiegend aus den entsprechenden Formularen und Vordrucken. Auch in ihren Bescheiden greifen die Einzelentscheider auf Textbausteine zurück, also vorformulierte, juristisch abgesicherte Standardtexte. Archivwürdig sind allenfalls solche Einzelfälle, die durch das Bundesamt als besondere Fälle gekennzeichnet werden. Die Vorauswahl wird durch die Einzelentscheider getroffen, die endgültige Einstufung einer Verfahrensakte als historisch bedeutend nimmt der Vizepräsident. Konkret handelte es sich bislang um die Akten der sog. Ungarn-Aktion (B 325/2167-2196) und die Nummernbereiche 2070-2166, 2197-2203, 4684-4713. Zitierweise BArch B 325/... Besondere Benutzungsbedingungen Die Benutzung der Einzelfallakten regelt sich nach § 5 Abs. 2 Bundesarchivgesetz, da es sich um personenbezogene Unterlagen handelt.
- EHRI
- Archief
- de-002579-b_325
Bij bronnen vindt u soms teksten met termen die we tegenwoordig niet meer zouden gebruiken, omdat ze als kwetsend of uitsluitend worden ervaren.Lees meer